Satzung

 des Vereins "Trägerverein Soziale Einrichtungen Wetter (Ruhr) e.V. (TSE)"

§ 1  Name und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen: Trägerverein Soziale Einrichtungen Wetter (Ruhr) e.V. (TSE).

(2)     Er hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr).


§ 2 Vereinszweck

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.

(2)     Er bezweckt insbesondere die Errichtung und den Betrieb von sozialen Einrichtungen für beratungs‑, betreuungs- und pflegebedürftige Erwachsene, Jugendliche, Kinder und Familien auf freiwilliger Grundlage.

(3)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

•    Aufbau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder

•    Schaffung von Tagesbetreuungsmöglichkeiten für Kinder

•    Erbringung und Vermittlung ambulanter Unterstützungsleistungen

•    Errichtung und Betrieb von Familienzentren


§ 3 Selbstlosigkeit

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)     Dem zuständigen Finanzamt sind unverzüglich Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen steuerrelevante Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt oder gestrichen werden.


§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

(1)     Das Vereinsziel soll mit Unterstützung durch alle Bevölkerungskreise in Verbindung mit der Stadt Wetter (Ruhr) erreicht werden.

(2)     Der Verein soll als freier gemeinnütziger Träger von Sozialarbeit Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) sein.


§ 5 Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen oder juristische Personen sein, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern.

(2)     Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Aufnahme durch den Vorstand beschlossen wurde. Bei Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand hat der Bewerber das Recht, eine Entscheidung des Vereinsrates herbeizuführen.

(3)     Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

(4)     Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Tod.

b) Durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss des Vereinsrates auf der Basis einer Empfehlung des Vorstandes erfolgen kann. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

c) Durch Austritt.

d) Durch Auflösung, Liquidation oder Konkurs bei juristischen Personen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(5)     Aus der Mitgliedschaft können keine Rechte auf Inanspruchnahme der Einrichtungen herbeigeleitet werden.

(6)     Soweit Mitglieder im Auftrag für den Verein tätig werden, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(7)     Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Finanzierung

(1)     Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sollen durch die Entgelte der Benutzer der Einrichtung, die Beiträge der Mitglieder sowie Zuwendungen Dritter aufgebracht werden.

(2)     Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu treffen, die der Förderung der Aufgaben des Vereins zweckdienlich sind. Er soll alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung bei Bund, Land, Kreis, Stadt, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie privaten Institutionen ausschöpfen.


§ 7 Organe des Vereins

(1)     Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 8)

b) der Vereinsrat (§ 9)

c) der Vorstand (§ 10)

(2)     Den Mitgliedern von Vorstand und Vereinsrat steht ein Anspruch auf Ersatz der mit ihren Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu.

(3)     Mitglieder von Vorstand und Vereinsrat haften dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Ist ein Mitglied von Vorstand oder Vereinsrat einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(4)     Der Verein ist verpflichtet, für die Organmitglieder eine Vermögensschadenversicherung abzuschließen.

(5)     Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Vereinsrat ist ausgeschlossen.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, durch den bzw. die Vorsitzende(n) des Vorstandes, unter dessen Leitung sie stattfindet, einberufen.

(2)     Die Mitglieder sind spätestens 3 Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist außerdem von dem bzw. der Vorsitzenden binnen 3 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 13 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt. .

(4)     Jedes Mitglied kann jederzeit und formlos schriftlich Vorschläge zur Tagesordnung einbringen. Diese Vorschläge sind spätestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

(5)     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)     die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsrates und des Vorstandes unter Beachtung der §§ 9 und 10,

b) die jährliche Entlastung des Vereinsrates und Vorstandes,

c)     die Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den bzw. die Vorsitzende(n) des Vorstandes,

d)     die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vereinsrates durch den bzw. die Sprecher(in),

e)     die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

f)     Satzungsänderungen; eine Änderung der Satzung, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wird, kann die Geschäftsführung von sich aus vornehmen. Die Mitgliederversammlung ist über Änderungen dieser Art unmittelbar schriftlich zu unterrichten.

g)     die Auflösung des Vereins,

h)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i)     die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(6)     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 14 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine halbe Stunde nach Versammlungsbeginn eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen, auch des Satzungszweckes, erfordern die 23 Mehrheit der Erschienenen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)     Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Sind der bzw. die Vorsitzende des Vorstandes oder seine bzw. ihre Stellvertreter nicht anwesend, so wählt die Versammlung zunächst einen Versammlungsleiter.

Verlangt 15 der Erschienenen schriftliche Abstimmung, ist so zu verfahren.


§ 9 Vereinsrat

(1)     Der Vereinsrat besteht aus 4 Personen; darüber hinaus können weitere Personen in den Vereinsrat gewählt werden. Die Stadt Wetter (Ruhr) ist im Vereinsrat durch eine vom Rat der Stadt entsandte Person vertreten. Die weiteren 3 Personen, oder die darüber hinaus gewählten, werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt.

(2)     Der Vereinsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen bzw. eine Sprecher(in) sowie gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Sprecher(innen).

(3)     Mitglieder des Vereinsrates dürfen nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören.Die Mitglieder des Vereinsrates sind über die Angelegenheiten des Vereins, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4)     Die Mitglieder des Vereinsrates werden für vier Jahre gewählt. Der Vereinsrat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vereinsrat gewählt ist.

(5)     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vereinsrat ein neues Vereinsratsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

(6)     Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

(7)     Der Vereinsrat tagt regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich. Eine Vereinsratssitzung muss von dem bzw. der Sprecher(in) unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsratsmitglieder dies wünscht.

(8)     Der Vereinsrat ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Vereinsratsmitglieder anwesend ist.

(9)     Die Beschlüsse des Vereinsrates werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist von dem bzw. der Sprecher(in) und von einem zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.

(10)     Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.

(11)     Aufgaben des Vorstandes können dem Vereinsrat nicht übertragen werden. Die Vereinsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(12)     Der Vereinsrat wirkt mit bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Vereins; er hat gegenüber dem Vorstand Vorschlags- und Initiativrecht. Er hat den Vorstand zu fördern und zu beraten. Der Vereinsrat hat gegenüber dem Vorstand Kontrollfunktion. Er hat in diesem Zusammenhang ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Untersuchung.

(13)     Zu den Aufgaben des Vereinsrates gehören insbesondere:

•    Beschlussfassung zu einer Empfehlung zur Ergebnisverwendung,

•    Jährliche Vorlage eines Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung.

(14)     Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Vereinsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(15)     Der Vereinsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 10 Vorstand

(1)     Der Verein wird durch den Vorstand verantwortlich geleitet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den bzw. die Vorsitzende(n) oder einen der beiden Stellvertreter vertreten.

(2)     Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern; die Wahl – auch in den Funktionen – erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(3)     Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören.

(4)     Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

(6)     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7)     Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat.

(8)     Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist von dem bzw. der Vorsitzenden und von einem zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.

(9)     Zu wichtigen Beschlüssen, insbesondere zu Entscheidungen über neue Vorhaben des Vereins, ist die Stadt Wetter (Ruhr) anzuhören.

(10)     Soweit das Gesetz nicht entgegensteht, ist die Beschlussfassung auch im schriftlichen, telefonischen oder fernschriftlichen (Telefax-) Verfahren oder per E‑mail möglich. Die auf diese Art zu Stande gekommenen Beschlüsse sind von dem bzw. der Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zu übersenden oder zu übergeben.

(11)     Aufgaben des Vereinsrates können dem Vorstand nicht übertragen werden. Die Vorstandsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(12)     Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

(13)     Der Vorstand schließt oder beendet – mit Zustimmung des Vereinsrates – die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsführung.

(14)     Bei Verträgen von Mitgliedern der Geschäftsführung mit dem Verein vertritt der Vorstand den Verein gegenüber diesen.

(15)     Der Vorstand hat die Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Er hat daher das Recht, den Mitgliedern der Geschäftsführung generell und in Einzelfällen verbindliche Weisungen zu erteilen.

Der Vorstand hat gegenüber der Geschäftsführung ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft.

(16)     Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

•    Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,

•    Prüfung des durch die Geschäftsführung vorzulegenden Jahresabschlusses mit Anhang sowie des Lageberichtes,

•    Beschlussfassung zur Ergebnisverwendung unter angemessener Berücksichtigung der diesbezüglichen Empfehlung des Vereinsrats,

•    Prüfung und Beschlussfassung des durch die Geschäftsführung vorzulegenden Wirtschaftsplanes (Finanz‑, Investitions- und Stellenplan).


§ 11    Geschäftsführung

(1)     Die Führung der Geschäfte kann der Vorstand auf eine Geschäftsführung übertragen. Diese kann aus einer oder mehreren Personen bestehen; diese können hauptamtlich tätig werden.

(2)     Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführung bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Vereins mit sich bringt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, dieser Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen des Vorstandes sowie des Vereinsrates.

(3)     Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, darf die Geschäftsführung nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes vornehmen. Dazu gehören insbesondere solche Maßnahmen, die durch den Vorstand für zustimmungspflichtig erklärt werden.

(4)     Die Geschäftsführung hat dem Vorstand regelmäßig über die Angelegenheiten des Vereins zu berichten.

(5)     Die Geschäftsführung hat dem Vorstand den Jahresabschluss mit Anhang, Vorschläge zur Ergebnisverwendung und den Lagebericht vorzulegen.

(6)     Die Geschäftsführung hat dem Vorstand jährlich einen Wirtschaftsplan (Finanz‑, Investitions- und Stellenplan) vorzulegen.

(7)     Bei Bestellung von mehreren Mitgliedern der Geschäftsführung können diese unbeschadet ihrer gesetzlichen Gesamtverantwortung die Geschäftsführungsbefugnis durch einen Geschäftsverteilungsplan untereinander aufteilen. Der Verteilungsplan bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

(8)     Mitglieder der Geschäftsführung werden automatisch abberufen wenn der Anstellungsvertrag mit ihnen gekündigt wird. Die Abberufung ist wirksam mit dem Zugang der Kündigung bei der betreffenden Person.

(9)     Mitglieder der Geschäftsführung sollen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen; sie nehmen an den Vorstands- und Vereinsratssitzungen beratend teil.


§ 12 Fachbeiräte

(1)     Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des Vereinsrates können Fachbeiräte mit beratender bzw. unterstützender Funktion gebildet werden.

(2)     Näheres zur Zusammensetzung, Arbeitsinhalten und Verfahrensregelungen kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Vorstand zu genehmigen ist.


§ 13 Datenschutzordnung

(1)     Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)     Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

(3)     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4)      Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.


§ 14 Niederschriften

Über Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Vereinsratssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden bzw. Sprecher(in) oder seine Vertretung im Amt, ggf. einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet sein müssen.

Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist binnen 2 Monaten zu erstellen und den Mitgliedern zu übersenden. Widersprüche gegen die Niederschrift können bis zu 2 Wochen nach Zugang erhoben werden, ansonsten gilt sie als genehmigt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der bzw. die Vorsitzende und die Stellvertretung des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke in der  Stadt Wetter (Ruhr) zu verwenden hat.


Stand Februar 2019